Vorsorgevollmacht
Anstelle einer Betreuungsverfügung kann auch eine Vorsorgevollmacht ausgestellt werden, in der eine Person des eigenen Vertrauens als Bevollmächtigte eingesetzt werden kann. Im Fall der eigenen Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers kann dieser unter Beachtung der §§ 1904 und 1906 BGB rechtswirksam handeln. Auch der vermögensrechtliche Bereich kann dem Bevollmächtigen übertragen werden. Im Gegensatz zum Betreuer muss der Bevollmächtigte nicht vom Vormundschaftsgericht bestellt werden, schwerwiegende medizinische Maßnahmen bedürfen jedoch weiterhin der Genehmigung.
Aufbewahrt werden kann die Vorsorgevollmacht bei den persönlichen Unterlagen, beim Bevollmächtigten selbst oder einer anderen Vertrauensperson.
Die Vorsorgevollmacht lässt sich sinnvoll mit der Patientenverfügung kombinieren.
Weitere Informationen zu juristischen und formellen Einzelheiten finden Sie auf den Seiten des Bundesjustizministeriums.